Kurzarbeit

Der Arbeitgeber ist trotz Corona-Krise grundsätzlich nicht befugt Kurzarbeit einseitig einzuführen. Es bedarf dafür der Zustimmung des Arbeitnehmers oder einer besonderen rechtlichen Grundlage entweder im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Der Betriebsrat hat sogar ein Initiativrecht zur Einführung von Kurzarbeit. Kurzarbeit kann durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden, da die Betriebsvereinbarung unmittelbare Wirkung auf die Arbeitsverträge hat. Mit einer sogenannten Regelungsabrede ist es nicht möglich, da dieser die normative Wirkung fehlt.

Sollte weder ein Tarifvertrag Anwendung finden noch ein Betriebsrat vorhanden sein bzw. eine einschlägige Betriebsvereinbarung und auch die Arbeitsverträge der Mitarbeiter die Einführung von Kurzarbeit nicht vorsehen, besteht die Möglichkeit einzelvertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern zu treffen. Das setzt jedoch das Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters voraus.

Einseitig ist die Anordnung von Kurzarbeit außer durch Änderungskündigung nicht möglich. Ob die einschneidenden gesetzlichen Beschränkungen der Wirtschaft infolge der Corona Pandemie einen wirksamen Änderungsgrund darstellen können, darüber werden die Arbeitsgerichte vermutlich in naher Zukunft entscheiden dürfen.

Ein Sonderfall stellt § 19 KSchG dar, der die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit bei Massenentlassungen vorsieht.

Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis schon gekündigt worden ist erhalten kein Kurzarbeitergeld.

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